Gesundheitszeugnis in der Gastronomie
Koch, Küchenhilfe, Service, Bar oder Imbiss: In der Gastronomie ist die Belehrung nach § 43 IfSG Pflicht, bevor Sie zum ersten Mal mit Lebensmitteln arbeiten.
Wer braucht es in der Gastronomie?
Alle, die gewerbsmäßig die in § 42 IfSG genannten Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen – und alle, die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Köchinnen und Köche, Küchenhilfen, Spülkräfte mit Lebensmittelkontakt
- Servicekräfte, die Speisen anrichten oder ausgeben
- Bar- und Thekenpersonal, Imbiss- und Food-Truck-Mitarbeitende
- Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte
Welche Lebensmittel sind gemeint?
§ 42 Abs. 2 IfSG nennt unter anderem Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Fisch und Meeresfrüchte, Eiprodukte, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost- und Kartoffelsalate sowie Sprossen. In der Praxis betrifft das fast jede Gastro-Küche.
Was der Betrieb beachten muss
Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung über die Erstbelehrung aufbewahren und seine Mitarbeitenden alle zwei Jahre erneut belehren. Für ganze Teams gibt es bei uns ein Firmenangebot.