Ratgeber

Folgebelehrung – wann ist sie Pflicht?

Die Erstbelehrung reicht nicht für immer: Während der Beschäftigung muss die Belehrung regelmäßig aufgefrischt werden.

Alle zwei Jahre

Nach § 43 Abs. 4 IfSG muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und Pflichten belehren. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

Wer führt sie durch?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Belehrung selbst durchführen oder einen externen Anbieter beauftragen. Bei uns machen Ihre Mitarbeitenden die Folgebelehrung online – mit Bescheinigung als PDF, die Sie direkt zur Dokumentation ablegen können.

Was ist der Unterschied zur Erstbelehrung?

Die Erstbelehrung ist vor dem ersten Arbeitstag Pflicht und wird vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt durchgeführt. Die Folgebelehrung frischt das Wissen auf und setzt eine Erstbelehrung voraus.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Folgebelehrung fehlt?
Bei Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung kann das beanstandet werden. Der Arbeitgeber muss die Belehrungen nachweisen können.
Kann ich die Folgebelehrung selbst buchen?
Ja. Sie können sie für sich selbst oder Ihr Arbeitgeber kann sie für Sie buchen. Voraussetzung ist eine bereits erfolgte Erstbelehrung.

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