Ratgeber

Gesundheitsbelehrung für Kita- und Schulküche

Wer in der Gemeinschaftsverpflegung Essen zubereitet oder ausgibt, braucht vor dem ersten Arbeitstag die Belehrung nach § 43 IfSG.

Wer braucht die Belehrung?

Pflicht ist sie für alle, die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten – also auch in Kita-, Schul- und Mensaküchen. Dazu gehören Köchinnen und Köche, Küchenhilfen und Mitarbeitende, die Essen portionieren oder ausgeben.

§ 43 und § 35 – zwei verschiedene Belehrungen

Pädagogische Fachkräfte in Kitas und Schulen werden zusätzlich nach § 35 IfSG belehrt – das übernimmt der Arbeitgeber. Die Belehrung nach § 43 betrifft dagegen den Umgang mit Lebensmitteln und wird vor Arbeitsbeginn durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt durchgeführt.

Online in der Muttersprache

Gerade in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten viele Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Bei uns gibt es das Merkblatt in über 40 Sprachen, viele davon auch zum Anhören. Die Bescheinigung wird auf Deutsch ausgestellt.

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Häufige Fragen

Brauchen Erzieherinnen und Erzieher die Belehrung nach § 43?
Wenn sie regelmäßig Speisen zubereiten oder ausgeben, verlangen viele Träger sie zusätzlich. Die Belehrung nach § 35 IfSG ersetzt sie nicht.
Wie oft muss die Belehrung wiederholt werden?
Während der Beschäftigung alle zwei Jahre als Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.

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