Ratgeber

Gesundheitszeugnis in der Pflege – brauche ich das?

Ob Sie die Belehrung nach § 43 IfSG brauchen, hängt davon ab, ob Sie in der Pflege mit Lebensmitteln arbeiten.

Wann ist sie Pflicht?

Pflicht ist die Belehrung für Tätigkeiten in Küchen von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung und für den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten Lebensmitteln. In Pflegeheimen und Kliniken betrifft das vor allem Küche, Stationsküche und die Zubereitung oder Ausgabe von Speisen.

Was verlangen Arbeitgeber?

Viele Pflegeeinrichtungen verlangen die Belehrung von allen Mitarbeitenden, die Mahlzeiten anrichten, portionieren oder verteilen – auch in der ambulanten Pflege, wenn Essen zubereitet wird. Klären Sie das am besten direkt mit Ihrem Arbeitgeber.

Schnell erledigt – auch im Schichtdienst

Online geht die Belehrung rund um die Uhr, also auch nach der Spätschicht. Für internationale Pflegekräfte gibt es das Merkblatt in über 40 Sprachen; die Bescheinigung wird auf Deutsch ausgestellt.

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Häufige Fragen

Brauche ich als Pflegekraft ohne Küchenarbeit die Belehrung?
Gesetzlich nur, wenn Sie mit den in § 42 IfSG genannten Lebensmitteln oder in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Viele Arbeitgeber verlangen sie trotzdem.
Gilt die Bescheinigung auch für die Anerkennung als Pflegefachkraft?
Nein. Sie ist ein Nachweis für den Umgang mit Lebensmitteln, kein Teil der Berufsanerkennung.

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