Alles online – Sie brauchen nur Ihren Ausweis und eine E-Mail-Adresse.
Erst- oder Folgebelehrung wählen, Namen eingeben und sicher bezahlen – in unter zwei Minuten.
Ausweisdokument auswählen und die Sprache festlegen, in der Sie belehrt werden möchten.
Merkblatt lesen oder anhören, danach vier kurze Fragen – beliebig oft wiederholbar.
Ihre ärztliche Bescheinigung steht sofort als PDF bereit und kommt per E-Mail.
Ein fester Preis, einmalig – ohne Abo und ohne versteckte Kosten.
Sie beginnen einen Job mit Lebensmitteln und wurden noch nie nach § 43 IfSG belehrt.
Sie wurden bereits belehrt und frischen die Belehrung auf (während der Beschäftigung alle 2 Jahre).
Für alle, die gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln arbeiten: Gastronomie, Bäckerei, Metzgerei, Supermarkt-Theke, Kita- und Kantinenküche.
Neuer Job in Küche, Service oder Lebensmittelhandel? Heute belehrt, morgen startklar.
Neue Mitarbeitende schnell einsatzbereit – ab 5 Personen mit individuellem Angebot.
Ein ärztlich ausgestelltes Dokument nach § 43 Abs. 1 IfSG – mit Stempel und Unterschrift.
wurde gemäß § 43 Abs. 1 IfSG schriftlich durch Aushändigung des Merkblattes des Robert Koch-Instituts sowie mündlich belehrt. Anhaltspunkte dafür, dass Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 IfSG bestehen, liegen nicht vor.
Inhalt und Rechtsgrundlage sind dieselben wie beim Gesundheitsamt – nur der Weg ist kürzer.
Hinter Gesundheitsbelehrung24 steht ein Medizinisches Versorgungszentrum aus München. Die Belehrung erfolgt nach § 43 Abs. 1 IfSG auf Grundlage des Merkblattes des Robert Koch-Instituts; jede Bescheinigung trägt Arztstempel und Unterschrift.
Für Restaurants, Bäckereiketten, Personaldienstleister und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung: Ihr Team macht die Belehrung in der eigenen Muttersprache – ohne Behördentermin, mit Sammelrechnung. Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags.
Kostenlos und ohne Verpflichtung.
Gemeint ist fast immer dasselbe Dokument.
Die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG über Tätigkeitsverbote und Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln.
Der alte Name aus dem Bundesseuchengesetz. Seit 2001 gibt es statt einer Untersuchung die Belehrung – der Begriff ist geblieben.
Umgangssprachliche bzw. regionale Bezeichnungen für dieselbe Bescheinigung nach § 43 IfSG.
Die Erstbelehrung ist vor dem ersten Arbeitstag Pflicht; danach muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre auffrischen lassen.
Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Ohne Termin, in Ihrer Sprache, mit ärztlicher Bescheinigung.