Ratgeber · Grundlagen

Belehrung nach § 43 IfSG – einfach erklärt

Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist der Nachfolger des alten Gesundheitszeugnisses. Hier steht, was dahintersteckt.

Worum geht es?

Lebensmittel können Krankheitserreger übertragen. Deshalb müssen Menschen, die beruflich mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten, wissen, bei welchen Krankheiten und Symptomen sie nicht arbeiten dürfen (Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG) und wie sie sich hygienisch richtig verhalten.

Was lernt man in der Belehrung?

  • Bei welchen Erkrankungen ein Tätigkeitsverbot gilt, z. B. Salmonellose, infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, Hepatitis A oder E
  • Welche Symptome ein Warnsignal sind – etwa Durchfall, Erbrechen, Fieber, Gelbfärbung der Haut oder infizierte Wunden
  • Dass Sie solche Symptome sofort dem Arbeitgeber melden müssen
  • Grundregeln der Hygiene, z. B. Händewaschen und Wundversorgung

Erstbelehrung und Folgebelehrung

Die Erstbelehrung brauchen Sie vor dem ersten Arbeitstag – die Bescheinigung darf dann nicht älter als drei Monate sein. Die Folgebelehrung erfolgt danach alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber. Mehr dazu: Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?

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Häufige Fragen

Muss ich für die Belehrung zum Arzt?
Eine körperliche Untersuchung ist nicht vorgesehen. Bei uns erfolgt die Belehrung ärztlich verantwortet online.
Ist die Belehrung nach § 43 IfSG dasselbe wie ein Hygieneschein?
Umgangssprachlich ja – siehe unseren Ratgeber zu Hygieneschein und roter Karte.

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